Medizinisches Konzept

1999 wurde auf dem Gelände der Städtischen Kliniken in Köln-Merheim die neurologisch-neurochirurgische Klinik für Rehabilitation RehaNova Köln gGmbH mit 130 Betten in Betrieb genommen.

Inzwischen ist die RehaNova Köln mit 300 Mitarbeitern die größte Klinik für neurologische Frührehabilitation in Nordrhein-Westfalen. In einem bundesweit einzigartigen Modell wurde eine wohnortnahe Rehabilitation für neurologische und neurochirurgische Patienten in enger Kooperation mit den Kliniken der Stadt Köln erfolgreich etabliert.

Durch die enge Anbindung der RehaNova an die Akutversorgung mit der Neurologie, Neurochirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, Innere Medizin, Lungenklinik, Augenklinik, Radiologie und plastische Chirurgie, aber auch mit den Schwesterkliniken in Holweide, der  Hals-Nasen-Ohrenklinik und der Urologie können auch komplizierte neurologische und neurochirurgische Erkrankungen und Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems rehabilitiert werden.

Mit der aktuellen Erweiterung der Spezial-Schlaganfallstation (Stroke-Unit) der neurologischen Klinik in Merheim, die das umfassende Spektrum frühzeitiger Diagnostik und Therapie komplizierter Schlaganfälle bietet, wurde die Versorgungskette im Sinne eines ganzheitlichen modernen Behandlungskonzeptes für Schlaganfallpatienten optimiert.

Die RehaNova verfügt zudem über eine akute Frührehablitation für neurologische Patienten, d.h. sie hat derzeit zehn Planbetten Plan-Krankenhaus des Landes NRW (§ 108 SGB V). Räumlich abgegrenzt von dem reinen Reha-Bereich halten wir eine Intensiv-Überwachungsstation mit zehn Intensiv Care-/Beatmungsplätzen und direkter baulicher Verbindung zu den Intensivstationen des Merheimer Klinikums bereit. Diese Betten sind für Patienten bestimmt, die zwar noch akut behandlungsbedürftig sind, aber bei denen bereits intensive therapeutische Behandlungen angezeigt sind. Für die Überweisung in diesen Bereich ist keine Kostenübernahme durch die Kostenträger notwendig. Die Abrechnung erfolgt nach § 39 SGB V.