Der Weg zur Rehabilitation in der RehaNova

Die Anschlussheilbehandlung (AHB)

wird durch den Krankenhausarzt und den Krankenhaussozialdienst beim Kostenträger beantragt. Der Sozialdienst im Krankenhaus klärt, wer Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme ist, das kann die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit sein. Der Sozialdienst füllt mit dem Patienten einen entsprechenden AHB-Antrag auf Kostenübernahme aus und sendet diesen mit dem ärztlichen Befundbericht dem Kostenträger zu.

Nach Kostenzusage für die AHB kann der/die Patient*in in die Rehabilitationsklinik verlegt werden.

Wer kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen?

Jede*r hat die Möglichkeit und das Recht (SGB IX), stationäre oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenn die medizinische Situation dies erforderlich macht. Ob als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt, als komplexe Maßnahme bei Behinderungen oder als Vorsorge bei drohenden chronischen Leiden.

Ihr gutes Recht: Klinik nach Wahl

Als Leistungsberechtigte*r haben Sie das Recht, eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 vor, dass der Rehabilitationsträger - z.B. also Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung - Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss.

Die Vorschrift will die Patientinnen und Patienten stärken, ihre Selbstbestimmung fördern und ihnen bei ihrer Rehabilitation möglichst viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse geben. Das sollten Sie nutzen und schon mit Ihrem Antrag auf eine Rehabilitation einen Vorschlag für eine Klinik Ihrer Wahl einreichen.

Ist die RehaNova Köln durch jede*n Patient*in wählbar?

Die RehaNova Köln gGmbH besitzt sowohl einen rechtsgültigen Versorgungsvertrag, wie auch eine rechtsgültige Pflegesatzvereinbarung. Diese Verträge sind von den Vertreter*innen aller gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen unterschrieben.

Somit ist die RehaNova Köln gGmbH zur Behandlung aller gesetzlich Versicherten und Ersatzkassenversicherten berechtigt.

Der/die Versicherte hat nach dem Sozialgesetzbuch das Recht auf wohnortnahe Versorgung und auf freie Arztwahl. Gerade bei Patient*innen mit einer schweren Schädel-Hirn-Schädigung oder anderen neurologischen Erkrankungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem erstbehandelnden Arzt und dem weiterbehandelnden Reha-Arzt sowie der Einbezug von Angehörigen in die Therapie von ganz entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund wurde unsere Klinik Mitte der 90er Jahre in Abstimmung mit den Krankenkassen als wohnortnahe Kölner Klinik konzipiert.

Unsere Mitarbeiterinnen der Patientenverwaltung (siehe rechte Spalte) unterstützen Sie gerne.

Können besondere Zuzahlungen gefordert werden?

Vor dem Weg in die Klinik Ihrer Wahl beurteilt der Rehabilitationsträger, ob Ihr Wunsch – wie vom Gesetz gefordert – berechtigt ist. Bevorzugt Ihr Rehabilitationsträger eine andere, für ihn kostengünstigere Klinik, darf er Ihnen eventuell entstehende Mehrkosten für Ihre Wunschklinik nicht berechnen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Das heißt: Sie haben gegenüber dem Reha-Träger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.

Was ist, wenn mein Wunsch abgelehnt wird?

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Wunsch nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Gegebenenfalls kann diese Aussage gemeinsam mit der Klinik ihrer Wahl entkräftet werden. Sie können und sollten dann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

An wen kann ich mich wenden?

Jede medizinische Rehabilitation muss vor dem Antritt von Ihnen beantragt werden. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten erforderlich. Sprechen Sie deshalb mit dem/der Ärzt*in über Ihren Wunsch. Er oder sie wird mit Ihnen zusammen beraten, welche Art der Rehabilitation und welche Klinik für Sie medizinisch geeignet ist, und wird Sie bei der Antragsstellung unterstützen.

Antragsvordrucke erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger, in der Regel der Gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Auch deren Beratungsdienste können Sie in Anspruch nehmen.

Sie können sich ferner an den Sozialdienst in Ihrem Krankenhaus wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kliniksozialdienstes beraten Sie umfassend, sind Ihnen gegebenenfalls bei der Auswahl einer geeigneten Klinik behilflich und unterstützen Sie ebenfalls bei der Antragstellung.